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Aktuelle Elternbeiträge

Hier finden Sie die komplette "Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen" (PDF)


§ 4

Höhe der Elternbeiträge und weiteren Entgelte (Stand 01.01.2022)

(1)  Berechnungsgrundlage für die Elternbeiträge sind die durchschnittlichen Betriebskosten eines Platzes je Einrichtungsart, ohne die Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Miete sowie Personalkostenumlagen.

(2)  Der Elternbeitrag beträgt:

          1. bei der Betreuung als Kinderkrippenkind gemäß § 1 Abs. 2 SächsKitaG
              für die Betreuungszeit von täglich 9 Stunden 208,16 Euro pro Monat,

          2. bei der Betreuung als Kindergartenkind gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG
              für die Betreuungszeit von täglich 9 Stunden 136,30 Euro pro Monat,

          3. bei der Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG
              für die Betreuungszeit von täglich 6 Stunden 76,27 Euro pro Monat.“

(3)  Wird im Betreuungsvertrag eine kürzere als die in Abs. 2 genannte Betreuungsdauer vereinbart, berechnet sich der Elternbeitrag anteilig im Verhältnis der vereinbarten Betreuungszeit zur Betreuungszeit nach Abs. 2.

(4)  Werden mehrere Kinder einer Familie in einer Kindertageseinrichtung betreut, so ermäßigt sich der nach Abs. 2 und 3 gebildete Elternbeitrag auf:

1. Kinderkrippe
(Beträge in EUR)

  bis zu 9 Stunden bis zu 6 Stunden bis zu 4,5 Stunden
1. Kind 208,16 138,76 104,08
2. Kind 124,90 83,26 62,45
3. Kind 41,63 27,75 20,82
4. Kind 0,00 0,00 0,00

2. Kindergarten
(Beträge in EUR)

  bis zu 9 Stunden bis zu 6 Stunden bis zu 4,5 Stunden
1. Kind 136,30 90,86 68,15
2. Kind 81,78 54,51 40,89
3. Kind 27,26 18,17 13,63
4. Kind 0,00 0,00 0,00


3. Hort
(Beträge in EUR)

  bis zu 6 Stunden
1. Kind 76,27
2. Kind

45,76

3. Kind 15,25
4. Kind 0,00


(5)  Für Alleinerziehende ermäßigt sich der Elternbeitrag auf:

1. Kinderkrippe
(Beträge in EUR)

  bis zu 9 Stunden bis zu 6 Stunden bis zu 4,5 Stunden
1. Kind 187,34 124,88 93,67
2. Kind 104,08 69,38 52,04
3. Kind 20,82 13,88 10,41
4. Kind 0,00 0,00 0,00


2. Kindergarten
(Beträge in EUR)

  bis zu 9 Stunden bis zu 6 Stunden bis zu 4,5 Stunden
1. Kind 122,67 81,77 61,34
2. Kind 68,15 45,43 34,08
3. Kind 13,63 9,09 6,82
4. Kind 0,00 0,00 0,00


3. Hort
(Beträge in EUR)

  bis zu 6 Stunden
1. Kind 68,64
2. Kind 38,14
3. Kind 7,63
4. Kind 0,00


(6)  Wird im Betreuungsvertrag eine kürzere als die in Abs. 2 genannte Betreuungsdauer vereinbart, berechnet sich der Elternbeitrag anteilig im Verhältnis der vereinbarten Betreuungszeit zur Betreuungszeit nach Abs. 2.

(7)  Werden mehrere Kinder einer Familie in einer Kindertageseinrichtung betreut, so ermäßigt sich der nach Abs. 2 und 3 gebildete Elternbeitrag auf:

(8)  Wird die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer überschritten, werden weitere Entgelte nach folgenden Maßgaben erhoben:

          1. für die Betreuung als Kinderkrippenkind für jede weitere Stunde ein weiteres
              Entgelt von 10,00 Euro

          2. für die Betreuung als Kindergartenkind für jede weitere Stunde ein weiteres
              Entgelt von 6,00 Euro

          3. für die Betreuung als Hortkind vorbehaltlich Nr. 4 für jede weitere Stunde ein
              weiteres Entgelt von 5,00 Euro

Im Falle der Ziffern 1 bis 3 werden weitere Entgelte nur erhoben, wenn die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer an mehr als zwei Tagen im Monat überschritten wurde.

(9)  Für Kinder, die nach Ablauf der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung noch nicht abgeholt worden sind, wird ein weiteres Entgelt von 16,00 Euro erhoben.

(10)  Für Gastkinder wird ein Betrag in Höhe eines Tagessatzes (1/21) des ungekürzten Elternbeitrages gemäß dem Alter des Kindes erhoben.

Gastkinder sind Kinder, die in Ausnahmefällen für eine tageweise Betreuung einen Gastplatz in Kindertageseinrichtungen in Anspruch nehmen, wenn in der Einrichtung freie Plätze bestehen und dadurch kein zusätzlicher Personalbedarf im Sinne von § 12 Abs. 2 SächsKitaG entsteht. Auch Kinder, die Freizeitangebote des Hortes nutzen wollen, sind Gastkinder.


Hier finden Sie die komplette "Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen" (PDF)